Neue Dienstvereinbarung zum mobilen Arbeiten
Zum 1. Januar 2023 tritt die neue Dienstvereinbarung zum mobilen Arbeiten in Kraft.
Die Regelungen gelten für die Mitarbeitenden des Bischöflichen Ordinariates, des Domkapitels und der allgemeinen Verwaltung der St. Hildegard Schulgesellschaft und lösen die bisher das mobile Arbeiten regelnde Corona-Dienstanweisung vom 31.05.2022 ab.
„Grundsätzlich steht allen Beschäftigten des Geltungsbereiches die Möglichkeit des mobilen Arbeitens zur Verfügung, sofern die konkreten Aufgaben nicht vor Ort erledigt werden müssen“, erklärt Birgit Krellmann, Abteilungsleiterin Zentrale Personalverwaltung. Künftig können Mitarbeitende mit ihren jeweiligen Dienstvorgesetzten individuelle Absprachen zum mobilen Arbeiten treffen. Die Vereinbarungen sind zunächst für sechs Monate gültig. Anschließend können sie für jeweils maximal ein Jahr verlängert werden. Das mobile Arbeiten kann durch die Beschäftigten oder den Arbeitgeber mit einer Frist von vier Wochen jederzeit beendet werden. Möchte der Arbeitgeber die Vereinbarung beenden, muss er einen Sachgrund angeben.
Beim mobilen Arbeiten wird kein häuslicher Arbeitsplatz (Homeoffice) eingerichtet. Die Beschäftigten bekommen vom Arbeitgeber mobile dienstliche Endgeräte gestellt – allerdings nur im Rahmen der dienstlich oder technisch vertretbaren Möglichkeiten des Arbeitgebers. Für die Funktionsfähigkeit der technischen Anbindung, wie etwa der Internetanbindung, sind die Mitarbeitenden selbst verantwortlich. Der Dienstsitz bleibt weiterhin der betriebliche Arbeitsort.
Die Dienstvereinbarung zum mobilen Arbeiten steht hier für Sie zum Download bereit. Die Hinweise zum Datenschutz und zur IT-Sicherheit während des mobilen Arbeitens, die von allen mobil Arbeitenden zu bestätigen sind, werden in Kürze zur Verfügung stehen